Allgemeine Geschäftsbedingungen
der MOTIKO e.U.
Geltungsbereich
1. Die nachstehenden ,,Allgemeinen Geschäftsbedingungen‘‘ (im folgendem kurz AGB genannt) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden, soweit nicht ausdrücklich davon abweichende Vereinbarungen schriftlich getroffen werden. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
2. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von uns angenommenen und ausgeführten Aufträge, werden mit Auftragserteilung vom Auftraggeber anerkannt und sind auch dann
rechtsverbindlich, wenn entgegenstehenden Bedingungen von uns nicht ausdrücklich widersprochen werden sollte.
3. Jede Abweichung von unseren Geschäftsbedingungen sowie nachträgliche Abänderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
4. Verbraucher im Sinne der AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
5. Unternehmer im Sinne der AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtfähige Personengesellschaft, die Abschluss eines Rechtgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Geltungsbereich
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum unseres Unternehmens. Jedes Verwertung oder Vervielfältigung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
Bei Verwendung ohne Zustimmung sind wir zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr von 25% der Voranschlagssumme berechtigt.
Kostenvoranschläge
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt und nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist ein Kostenvoranschlag grundsätzlich schriftlich und entgeltlich. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht. Einfache mündliche Kostenschätzungen sind unverbindlich und unentgeltlich.
Offerte und Annahme
Der vom Kunden unterschriebene Bestellschein bzw. das vom Kunden unterfertigte Anbot ist ein verbindliches Angebot an unser Unternehmen.
Unsere Angebote sind zwei Monate lang gültig.
Die in den jeweiligen Angeboten angeführten Preise, Liefer- und Montagekosten stellen Gesamtpreise dar. Sie beinhalten alle Preisbestandsteile einschließlich aller anfallenden Steuern. Angebote und Kostenvoranschläge werden von uns nach bestem Fachwissen erstellt; auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit unserer Mitarbeiter liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten und daraus resultierender Kostenerhöhungen von mehr als 15% ergeben, werden wir Sie unverzüglich verständigen. Sollte der Kunde binnen einer Woche keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich unser Unternehmen vor, die erbrachte Teilleistungen in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurücktreten. Unsere Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie speziell für einen Kunden erstellt wurden und schriftlich abgeben wurden. Weiters sind alle schriftlichen Kostenvoranschläge entgeltlich, insbesondere dann, wenn diese vom Kunden gewünschten Detailplanungen umfassen. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht. An die Kostenvoranschläge sind wir 60 Tage ab Abgabedatum gebunden (ausgenommen, es kommt zu wesentlichen Änderungen im Bereich der Materialkosten, die für unser Unternehmen im Zuge der Kalkulation nicht erkenn- bzw. abschätzbar waren). Wir haften nicht für die Richtigkeit und Tauglichkeit der Bestellangaben des Kunden, ebenso nicht für die technisch einwandfreie Lösung auf Basis vom Kunden beigebrachter Pläne und Zeichnungen. Grundsätzlich gehen wir von der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers aus. Sollte sich im Zuge der Verhandlungen der Geschäftsabwicklung Gegenteiliges herausstellen, behalten wir uns das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten.
Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet, wenn der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist. Unser Unternehmen ist nicht verpflichtet, Arbeiten, die in den Bereich anderer Gewerbe fallen, vorzunehmen (z.B. sind Gas-,Wasser-, und Stromanschlüsse durch die dazu befugten Gewerbetreibenden vorzunehmen), es sei denn, dass dies bereits bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart wird. Die Richtigkeit der Auftragsbestätigung und die darin festgesetzten Liefertermine sind vom Kunden zu prüfen.
Zahlungsziel
Materialkosten plus mindestens 10% der Montagekosten sind bei Erhalt der Auftragsbestätigung fällig, eine allfällig zugesagte Lieferfirst beginnt erst mit dem Valutatag der Anzahlung zu laufen.
Falls der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommt, ist unser Unternehmen berechtigt, die Anlieferung zurückzuhalten. Der Rest ist fällig bei Fertigstellung und Rechnungslegung.
Grundsätzlich hat die Zahlung netto Kassa, ohne Abzug, zuzüglich gesondert auszuwerfender Umsatzsteuer zu erfolgen.
Montage & Lieferung
Ist in unserem Leitungsumfang die Montage unserer Möbel bzw. Einrichtungen inkludiert, hat der Auftragsgeber dafür zu sorgen, dass der Zustand der Räume bzw. der Baufortschritt den termingerechten Einbau ermöglicht. Die Räumlichkeiten müssen besenrein sein, entsprechende Luftfeuchtigkeit und konstante Temperatur aufweisen, ist dies nicht gegeben, hat der Auftraggeber die Kosten für eine erneute Anreise und gegebenenfalls auch die wiederholte Anlieferung zu tragen.
Der Kunde hat im Fall beauftragter Montage dafür Sorge zu tragen, dass am vereinbarten Liefer- bzw. Montagetag die jeweilige Montagestelle zugänglich, frei von allen Hindernissen und baulich fertiggestellt ist für den Einbau des angebotenen Produkts (dies betrifft auch erforderliche Installationen – Elektrik, Wasser, Gas, EDV, usw.… – laut vereinbarter Erfordernis), widrigenfalls wir berechtigt sind, anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten vom Kunden zu fordern.
Beim Anliefern der Ware wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann.
Für Transporte über die ebene Fläche hinaus sind mechanische Transportmittel (z.B. Aufzug) vom Auftragsgeber bereitzustellen (bzw. der Zugang zu ermöglichen). Treppen müssen passierbar sein. Wir bemühen uns, zur Verfügung gestellte Transportmittel vor Abnützungen und Schäden entsprechend zu schützen, wir haften aber dem Kunden gegenüber nur bei Fahrlässigkeit, Dritten gegenüber haften wir gar nicht, wenn die Benutzung der Transportmittel vom Kunden zugesagt wurde.
Soweit nicht ausnahmeweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die bedungenen Liefertermine als voraussichtliche Termine. Spätestens 10 Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem Kunden der tatsächliche Liefertermin zu vereinbaren. Mit Annahmeverzug gehen alle Risiken und Kosten auf den Kunden über.
Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum unseres Unternehmens. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist. Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne Zustimmung unseres Unternehmens untersagt. Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung oder sonstige gerichtliche oder behördlichen Verfügungen usw.) sind unserem Unternehmen sofort zu melden.
Gegenüber Verbrauchern behalten wir uns bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Kaufpreises das Eigentum an der gelieferten Ware ausdrücklich vor.
Eine Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts im Zuge von auch teilweisen Zahlungsverzügen des Kunden mindert nicht die Gesamtforderung, insbesondere die Abgeltung erbrachter Leistungen.
Verrechnung mit Forderungen an Dritte, Versicherungsfälle
Unsere Forderung besteht direkt an den Auftraggeber und ist von diesem fristgerecht zu begleichen, unabhängig davon, ob dieser selbst im Zuge von Finanzierung, Versicherung oder anderweitigen Schadenersatzforderungen Ansprüche gegenüber Dritten geltend machen kann; dies gilt insbesondere bei Aufträgen, die versicherte Schäden beheben. Wir treten in solchen Fällen weder in die Kommunikation mit Versicherungsunternehmen oder anderen Dritten ein noch ändert eine schwebende Klärung mit Dritten unsere Forderungen oder Fristen. Der Kunde hat für eine ausreichende Zwischenfinanzierung zu sorgen.
Geringfügige Leistungsänderungen
Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur u.ä.
Sollten sich Materialkosten sowie andere, zur Leistungserbringung notwendige Kosten verändern, ohne dass wir darauf einen Einfluss haben, werden auch unsere Preise entsprechend angepasst.
Änderungen oder Stornos sind nur innerhalb von 3 Werktagen ab technischer Klärung möglich.
Teillieferungen
Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht eine Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen.
Teillieferungen bleiben vorbehalten; dabei gilt jede Teillieferung als ein gesondertes Geschäft und bliebt ohne Einfluss auf den unerfüllten Teil des Auftrages. Nachgewiesene Lieferunmöglichkeit entbindet uns vom Vertrag.
Lieferverzug
Wird ein vereinbarter Liefertermin von unserem Unternehmen um mehr als zwei Wochen überschritten, so hat der Kunde unserem Unternehmen eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzten. Der Kunde kann erst nach Ablauf der Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Lieferverzug setzten zumindest grobes Verschulden unseres Unternehmens voraus.
Kommen wir in Verzug, kann der Auftraggeber, sofern er glaubhaft macht, dass ihm heraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche Verzuges in Höhe von 0,5% insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwertes, für einen Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich in Betrieb oder Vertrieb genommen werden konnte.
Zahlungsverweigerung
Der Kunde kann nur dann seine Zahlung verweigern, wenn unser Unternehmen die Lieferung nicht vertragsmäßig erbracht hat. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nur zu Zurückhaltung eines verhältnismäßigen Teiles des Rechnungsbetrages.
Terminverlust
Kommt der Kunde seinen Zahlungen und Mitwirkungspflichten nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig.
Außerdem sind wir berechtigt, pro erfolgter Mahnung Spesen in Höhe von €15,- zu verrechnen. Im Falle der Beauftragung eines Inkassobüros zur Eintreibung offener Forderungen ist der Kunde verpflichtet, alle damit verbunden Kosten und Spesen zu tragen.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10% zuzügliche Mahnspesen in Höhe unserer fallbezogenen Aufwendung zu berechnen.
Rücktrittsrecht
Da es sich um Ware handelt, die ausschließlich für den Kunden auf Maß gefertigt wurde, ist eine Rücknahme ausgeschlossen und somit auch vom Rücktrittsrecht im Fernabsatz ausgeschlossen.
Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat.
Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über
- Dienstleistungen, wenn wir – auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen haben und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde,
- Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.
Stornogebühren
Bei einer Stornierung seitens des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt eine Stornogebühr von 10% Prozent, bei Sonderanfertigung nach Beginn der Herstellungsarbeiten von 35% der Auftragssumme zu verlangen.
Widmung von Zahlungen
Zahlungen werden zuerst auf allfällige Kosten der Betreibung, dann auf Zinsen und schließlich auf Hauptforderungen angerechnet. Ratenzahlungen sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor der Leistungserbringung möglich. Die Begleichung von Teilbeträgen vermindert die Gesamtverbindlichkeit, schützt aber nicht vor Anfall von weiteren Mahnungs- und Betreibungskosten sowie Zinsen auf verbleibende Forderungen.
Aufrechnung von Gegenforderungen
Der Kunde kann eigene Forderungen gegen Forderungen unseres Unternehmens nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht, von unserem Unternehmen anerkannt wurde oder gerichtlich festgestellt wurde.
Erfüllungsort / Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens, Gerichtsstand ist das für unseren Sitz jeweils sachlich zuständige Gericht. Für alle Streitigkeiten gelangt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen behalten alle anderen weiter ihre Gültigkeit. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
Gewährleistung
Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Verschließteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Bei den übrigen Geschäften gelten folgende Abweichungen: Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate für bewegliche Sachen und 18 Monate für unbewegliche. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß §924 ABGB gilt nicht. Unser Unternehmen hat die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch der Sache.
Handelt der Kunde als Verbraucher, so wird er gebeten, gelieferte und montierte Produkte unmittelbar mit unserem Mitarbeiter zu überprüfen und auf Schäden oder Mängel zu kontrollieren und diese entsprechend zu dokumentieren.
Nachträgliche Meldungen von Schäden und Mängeln werden von uns nur bedingt zur Kenntnis genommen.
Wir behalten uns vor, die zur Behebung erforderlichen Leistungen in Rechnung zu stellen. Der Kunde steht bei späterer Geltendmachung von Mängeln in der Beweispflicht, dass die Schäden und Mängel bereits bei der Übergabe bestanden.
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass seinerseits möglicherweise Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren, Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragsnehmer entstehen.
Mängelrügen
Mängelrügen sind nach Übernahme der Einbauten bzw. Möbel in schriftlicher Form innerhalb von zehn Kalendertagen bei uns vorzubringen. Bei industriell gefertigten Plattenmaterialen kann es produktionsbedingt zu Farbunterschieden, Einpressungen usw. kommen. Geringfügige Maß- und Konstruktionsänderungen stellen bei aufrechter Funktion keinen Beanstandungsgrund dar.
Ist eine Mängelbehebung notwendig, so ist diese ausschließlich durch uns zu bewerkstelligen. Werden Mängel durch Dritte ohne unsere Zustimmung behoben, können uns gegenüber keine Forderungen erhoben werden.
Kompensationsforderungen infolge eines Mangels an unserem Gewerk sind nicht möglich.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übernahme durch den Auftraggeber bzw. wenn keine formale Übergabe erfolgt, tritt die Gewährleistung mit dem Tag unserer Fertigstellung in Kraft. Werden zusätzliche Nacharbeiten in Auftrag gegeben, gilt der Fertigungstermin des Hauptauftrages als verbindlich.
Haftung für Schäden
Der Lieferant haftet dem Kunden aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:
- Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
- Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Holzarten
Da Holz ein gewachsener Werkstoff ist, sind kleine Äste bzw. Abweichungen im Maserbild legitim. Besonders bei gebeizten Oberflächen ist eine geringfügige Abweichung der Farben vom Muster kein Beanstandungsgrund.
Maßangaben & vom Kunden beigestellte Materialien
Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangeben gemacht, haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist.
Erweist sich ein Plan, eine Maßangabe oder Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat der Lieferant den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung innerhalb angemessener Frist zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.
Für alle von den Kunden beigestellten Materialien (Holz, Stoffe, Leder, etc.) übernehmen wir keine Qualitätsgarantie und keine Gewährleistung. In diesem Fall garantieren wir lediglich für die Verarbeitung.
Mitwirkungspflicht des Kunden
Vor der Leistungsausführung durch unser Unternehmen hat der Kunde alle technischen und vertraglichen Voraussetzungen zu erfüllen. Mangels anderer Vereinbarung sind das Vertragen und Versetzen von Tür- und Fensterstöcken u.ä., allfällige Mauerarbeiten, Gerüstaufstellungen u.ä. vom Kunden durchzuführen.
Bei notwendigen Verankerungen an Wänden und Decken hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Untergründe zum Anbohren bzw. Befestigen geeignet sind, widrigenfalls entfällt unsere Haftung für sich daraus ergebende Schäden vollständig.
Ebenso ist der erforderliche Licht- und Kraftstrom vom Kunden beizustellen.
Der Kunde ist – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines dazu bevollmächtigten Dritten – verpflichtet, nach vertragsgemäßer Lieferung bzw. Leistung diese durch Unterfertigung eines Arbeitsblattes zu bestätigen. Sofern der Kunde nicht Verbraucher ist, bestätigt er dadurch die mängelfreie Vertragserfüllung. Ist der Kunde zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Fertigstellung nicht in der Lage, für eine solche Unterfertigung zu sorgen, gilt sie sachlich als erteilt, wenn der Kunde über den Zeitpunkt der Lieferung bzw. Fertigstellung informiert war.
Verkehr mit Behörden und Dritten
Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.
Erfordert der Einbau verlängerte Arbeitszeiten, welche die ortsüblichen Ruhezeiten überschreiten, hat der Auftraggeber entsprechende Vereinbarungen mit Nachbarn bzw. Behörden zu treffen und uns von allen Folgen schadlos zu halten.